Satzung

SATZUNG des Verbandes der Offroad-Reiseveranstalter Deutschlands e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Tradition
  1. Der am 10.03.2018 gegründete Verein heißt „Verband der Offroad-Reiseveranstalter Deutschlands e.V.“ (nachfolgend VdORD genannt).
  2. Sein Sitz ist in Jena; er ist in das Vereinsregister in Jena eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der VdORD ist eine unpolitische Organisation. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss von Offroad-Reiseveranstaltern, Offroad-Parks und freiberuflichen Offroad-Reiseleitern als Interessensvertretung für die Offroad-Reiseszene, zur Zertifizierung von Offroad-Reiseveranstaltern und Offroad-Reiseleitern und der Unterstützung zur Öffnung und zum Erhalt von Offroad-Strecken und Offroad-Parks.
  2. Der Verband verfolgt gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
  1. Mitglieder im VdORD sind: Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder, passive Mitglieder
  2. Mitglieder mit vollen Rechten sind die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Nur Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können ein Verbandsamt bekleiden.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
  1. Über die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds in den VdORD entscheidet das Präsidium; Anträge auf Aufnahme können beim Präsidium gestellt werden.
§ 5 Ehrenmitglieder
  1. Wer sich besondere Verdienste um die Ziele des VdORD erworben hat, kann vom Präsidium mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte. Sie zahlen keine Beiträge.
§ 6 Fördermitglieder, passive Mitglieder
  1. Fördermitglieder sind Firmen, die die Ziele und den Zweck (§ 2 der Satzung) sowie die gemeinsamen Interessen der Mitglieder des VdORD unterstützen.
  2. Passivmitglieder können Personen, Personengruppen, Organisationen, Verbände, Vereine und Unternehmen werden, die aufgrund ihrer eigenen Zielsetzung lediglich in Teilbereichen den Zielen des VdORD nahestehen, eine Teilnahme an der Willensbildung des VdORD jedoch nicht beabsichtigen. Für diese passiven Mitglieder besteht kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die sonstigen Rechte und Pflichten des passiven Mitgliedes regeln sich je nach Zielsetzung bei Beitritt durch einen gesonderten Vertrag.
§ 7 Beiträge
  1. Das Präsidium beschließt die Beitragsordnung, die keinen Satzungscharakter hat.
  2. Ist ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag in Zahlungsverzug, so stehen ihm keinerlei Ansprüche auf Leistungen des VdORD zu. Während des Beitragsrückstands ruhen zudem sämtliche Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen und ist hiervon unberührt.
  3. Ist für die Dauer von 6 Monaten der Mitgliedsbeitrag nicht ganz oder zumindest teilweise ausgeglichen, so ist der Präsidium berechtigt, unverzüglich den Entzug der Mitgliedschaft durchzuführen.
§ 8 Mitgliedsrechte
  1. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt in der Regel ein Jahr und verlängert sich im Regelfall um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Präsidium ist berechtigt, andere Laufzeiten der Mitgliedschaft zuzulassen. Die Kündigung erfolgt schriftlich durch Übergabe­Einschreiben.
  2. Für Fördermitglieder und passive Mitglieder gelten die Kündigungsbestimmungen der gesonderten Vereinbarungen. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
  3. Das Präsidium legt die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder und passiven Mitglieder durch gesonderte Vereinbarungen fest.
  4. Das Präsidium kann in besonderen Fällen die Mitgliedschaft entziehen. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Rechtskraft des Entziehungsbeschlusses.
§ 9 Verbandsorgane
  1. Verbandsorgane sind: 1. Die Hauptversammlung 2. Das Präsidium
§ 10 Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des VdORD; sie soll alle 2 Jahre, spätestens im Juni unter Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten stattfinden. Sie wird drei Monate vor dem Tagungszeitpunkt durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten schriftlich oder durch Mitteilung in der Verbandszeitschrift einberufen. Ist eine Verbandszeitschrift nicht vorhanden oder ist diese zur Veröffentlichung außerstande und sind auch sonstige schriftliche Mitteilungen nicht möglich, so erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.
  2. Stimmberechtigt sind in der Hauptversammlung persönlich: die Mitglieder des Präsidiums, die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder Jeder Stimmberechtigte hat grundsätzlich eine Stimme.
  3. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Viertel
der anwesenden Stimmen dies verlangt. In Personalangelegenheiten ist immer geheim abzustimmen.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Es wird ein aus drei Stimmberechtigten bestehender Zählausschuss gebildet, der die Stimmen auszählt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des VdORD erfordern Zweidrittelmehrheit.
  5. Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnung zu erledigen: 1. Feststellung der Anwesenheitsliste und der Liste der Stimmberechtigten 2. Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr 3. Bericht des Finanzrevisors 4. Feststellung des Jahresabschlusses des VdORD 5. Entlastung des Präsidiums 6. Neu­ und Ersatzwahlen 7. Behandlung der vorliegenden Anträge 8. Verschiedenes
  6. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums einzuberufen. Die außerordentliche Hauptversammlung wird durch den Präsidiumsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten einberufen und findet frühestens zwei Monate nach Beschlussfassung des Präsidiums oder des Hauptausschusses statt.
  7. Die außerordentliche Hauptversammlung kann nur über die Tagesordnungspunkte beschließen, die Gegenstand des Beschlusses entweder des Präsidiums waren und mit der Einladung bekannt gegeben wurden.
  8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden der Hauptversammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich und vertraulich. Teilnahme­ berechtigt sind nur die in § 10 Absatz 2 benannten Personen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet das Präsidium. Gäste haben in der Hauptversammlung kein Rede­ und kein Stimmrecht.
§ 11 Anträge zur Hauptversammlung
  1. Anträge zur Verhandlung in der Hauptversammlung können einreichen: a. das Präsidium b. insgesamt 5 Ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder gemeinschaftlich
  2. Die Anträge müssen begründet werden und sind für die ordentliche Hauptversammlung spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung beim Präsidium einzureichen. Jeder vorschriftsmäßig gestellte Antrag muss auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden.
  3. Dringlichkeitsanträge können in der ordentlichen Hauptversammlung gestellt werden, wenn sie von
einem Viertel der anwesenden Stimmen gestützt sind. Über die Zulassung entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 12 Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Das Amt als Mitglied des Präsidiums des VdORD ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidiums haben ausschließlich Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums sind gesetzliche Vertreter des VdORD gemäß § 26 BGB. Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des VdORD bedürfen nach Beschlussfassung durch das Präsidium der Unterschrift mindestens eines Mitgliedes des Präsidiums.
  3. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet: 1. durch die turnusmäßige Neuwahl eines neuen Präsidiumsmitgliedes, 2. durch die Erklärung des Rücktritts, 3. durch Abberufung durch die Hauptversammlung wegen fehlender Entlastung oder aus wichtigem Grund i.S. §8 Absatz 4.

In den Fällen von Absatz 5 Ziffern 2 und 3 wird
 der Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes bis zu einer Ergänzungswahl durch das übrige Präsidium wahrgenommen.

§ 13 Aufgaben des Präsidiums
  1. Das Präsidium leitet den Verband und vertritt ihn rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten.
  2. Das Präsidium ist jedoch aufgrund des Umfangs und der Bedeutung seiner Aufgaben berechtigt, zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle unter Leitung eines hauptamtlichen Geschäftsführers einzurichten. Die Geschäftsstelle erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.
§ 14 Geschäftsordnungen
  1. Alle Angelegenheiten, die einer zusätzlichen Regelung bedürfen, können in Geschäftsordnungen geregelt werden, welche keinen Satzungscharakter haben. Die Allgemeine Geschäftsordnung VdORD wird vom Präsidium erlassen.
  2. Die Geschäftsordnungen dienen der Auslegung der Satzung.
  3. Die Leistungs­ und Beitragsordnung, soweit vorhanden, die Verbandsleistungen und Mitgliedsbeiträge sowie deren jeweilige Änderungen werden in den vom VdORD bestimmten Mitteilungen und Kommunikationswegen bekannt gegeben. Mit Bekanntgabe gelten genehmigungsbedürftige Änderungen als bewilligt, soweit ihnen das Mitglied nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen widerspricht.
§ 15 Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Forderungen und Verbindlichkeiten des VdORD, die sich aus dem Verhältnis zu seinen Mitgliedern, besonders aus der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ergeben, ist der Sitz des VdORD.
§ 16 Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Vermögen des Verbandes fällt im Falle der Auflösung oder Aufhebung des VdORD oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke und Ziele an die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch den Bundesminister für Verkehr –, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.